Allgemeine Informationen

Alle Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundbesitz in Deutschland müssen bis zum 31. Januar 2023 eine Erklärung beim zuständigen Finanzamt einreichen, in welcher Sie Angaben zu Ihrem Grundbesitz auf den Stichtag 1. Januar 2022 machen.

Ein Teil der für die Grundsteuerreform benötigten Informationen kann bei der Stadt Bocholt angefragt werden. Hierzu zählen im Bereich der Bauordnung Angaben zum Baujahr (Datum der Erteilung der Baugenehmigung und Datum der Schlussabnahme) sowie die Wohnflächenberechnung. Die Daten können zur Verfügung gestellt werden, soweit diese dem Geschäftsbereich Bauordnung vorliegen. Dies ist nicht immer der Fall. Hierauf besteht auch kein Anspruch.

Von der Möglichkeit diese Informationen anzufragen, machen derzeit viele Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer Gebrauch. Teilweise erreichen uns die Anfragen telefonisch, teilweise per E-Mail, persönlich vor Ort und in einigen Fällen wird auch sofort die Einsicht in die Bauakte (verwaltungsgebührenpflichtige, digitale Einsichtnahme) beantragt. Letzteres ist allerdings nicht immer notwendig. Wir sind bemüht, die Auskünfte auf einfachem Wege, ohne aufwändiges Akteneinsichtsverfahren durchzuführen. Dies ist besonders immer dann möglich, wenn es zum Grundstück nur eine Baugenehmigung bzw. eine auf Anhieb eindeutige Genehmigungslage gibt und die benötigten Angaben der Akte vollständig entnommen werden können. Dies ist nicht immer der Fall, was insbesondere daran liegt, dass eine Wohnflächenberechnung keine zwingende Angabe im normalen Baugenehmigungsverfahren, also nur ein „Nebenprodukt“ ist. Darüber hinaus sind der Bauakte, insbesondere in älteren Verfahren, keine Angaben zur Schlussabnahme zu entnehmen.

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Stadtplanung und Bauordnung
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